Unser Mitglied hatte sich erstmals im Mai des vergangenen Jahres an uns gewandt, also nur wenige Monate nach dem Kauf seines Saugroboters. Das defekte Gerät befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit fast zwei Monaten zur Reparatur! Unser Eingreifen war damals jedoch nicht mehr erforderlich, da das Gerät nahezu zeitgleich repariert zurückgegeben wurde.
Weniger als ein Jahr später kam es erneut zum selben Problem. Unser Mitglied brachte das Gerät umgehend zur Verkaufsstelle zurück und kontaktierte uns anschließend erneut, da es keinerlei Nachricht vom Verkäufer erhalten hatte. Wir beanstandeten unverzüglich diese fehlende Kommunikation und forderten die Gegenpartei förmlich auf, Stellung zu nehmen und entweder das Gerät zu ersetzen oder den Kaufpreis zu erstatten.
Im weiteren Verlauf mussten wir zu unserem großen Erstaunen feststellen, dass das Gerät tatsächlich bereits seit mehr als zwei Wochen für unser Mitglied zur Abholung bereitstand, diese Information dem Betroffenen jedoch nicht mitgeteilt worden war! Als Entschuldigung wurde ihm ein Gutschein angeboten.
Was die eigentliche Frage betraf, vertrat der Unternehmer hingegen – aufgrund seiner eigenen Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, wonach eine Reparatur dauerhaft sein und innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen muss – die Auffassung, dass eine Frist von etwa 30 Tagen als angemessen anzusehen sei.
Seiner Ansicht nach war diese zweite Panne bzw. Reparatur auf einen anderen Grund als das erste Problem zurückzuführen. Kurz gesagt war er der Auffassung, dass die Reparatur innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt sei und daher nicht als nicht dauerhaft angesehen werden könne.
Leider trat dann genau das ein, was nicht mehr hätte passieren dürfen: Etwa einen Monat später mussten wir den Verkäufer erneut darauf hinweisen, dass das Gerät bereits zum dritten Mal wegen desselben Problems ausgefallen war – entgegen seiner vorherigen Behauptung – und dass das Gerät offensichtlich nicht mehr dauerhaft repariert werden konnte.
Wir forderten daraufhin die Auflösung des Vertrags und die vollständige Rückerstattung des Kaufpreises. Dies wurde letztendlich erreicht, allerdings nicht ohne Schwierigkeiten.