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Architektenhonorar vervierfacht!

Bei Architektenleistungen sollten Vereinbarungen und Änderungen stets schriftlich festgehalten werden. Andernfalls können zusätzliche Kosten entstehen und die Endrechnung deutlich höher ausfallen. Diese Erfahrung musste auch eines unserer Mitglieder machen.
18 September 2026
©New Africa/shuttertock.com

Im folgenden „Praxisfall“ hatte ein Kunde einen Architektenvertrag über ein Pauschalhonorar von 2.500 € zzgl. MwSt. unterzeichnet. Der Auftrag bestand in der Erstellung eines Vorentwurfs. Bis dahin war alles völlig unproblematisch.

Einige Monate später verschärfte sich die Situation jedoch derart, dass unser Eingreifen erforderlich wurde. Unserem Mitglied wurde nämlich ein Betrag von rund 9.000 € inkl. MwSt. in Rechnung gestellt. Nach Angaben des Architekten hatten die ausgeführten Arbeiten einen höheren Zeitaufwand erfordert als ursprünglich vorgesehen.

Tatsächlich handelte es sich um einen Betrag von rund 10.000 € zzgl. MwSt., von dem die bereits gezahlten 2.500 € zzgl. MwSt., die als Anzahlung angerechnet worden waren, abgezogen wurden. Der Architekt bot schließlich an, den geforderten Rechnungsbetrag im Sinne einer gütlichen Beilegung auf 5.000 € zzgl. MwSt. zu reduzieren.

Von dieser Antwort nicht überzeugt, bezogen wir im Namen unseres Mitglieds Stellung und forderten die ersatzlose Stornierung der Rechnung.
Es war nämlich vertraglich ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart worden. Die zusätzliche Abrechnung nach Zeitaufwand war weder durch einen Nachtrag zum Vertrag geregelt noch hatte der Kunde ihr zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

Mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung über eine Überschreitung des Pauschalhonorars konnte daher keine zusätzliche Vergütung rechtmäßig verlangt werden.

Darüber hinaus zeigte die auf der zusätzlichen Rechnung angeführte Leistungsbeschreibung „APS – Vorentwurf“, dass die betreffenden Leistungen weiterhin derselben Leistungsphase zuzuordnen waren wie jene, die bereits durch das vereinbarte Pauschalhonorar abgedeckt waren. Das vereinbarte Pauschalhonorar blieb somit weiterhin vollumfänglich anwendbar.
Schließlich bezogen sich auch die der Rechnung beigefügten Stundenaufstellungen auf den Zeitraum, der bereits durch das Pauschalhonorar abgedeckt war, und konnten daher nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Nach einigen weiteren Gesprächen und Verhandlungen konnten die Parteien schließlich eine Einigung erzielen. Es wurde vereinbart, dass der Kunde zur vollständigen und endgültigen Erledigung sämtlicher Forderungen einen Pauschalbetrag von 3.000 € zzgl. MwSt. bezahlen würde.
Diese vom Fachmann akzeptierte Lösung ermöglichte es, den Streit auf gütlichem Wege beizulegen und die Angelegenheit endgültig abzuschließen.

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17-09-2026

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