Eine Bezahlung mit Bargeld kann ein Dienstleister nicht verweigern! So erging es aber einem unserer Mitglieder, dem wir zunächst die rechtliche Grundlage für die Geltendmachung seiner Rechte gegenüber dem Veranstalter einer künstlerischen Veranstaltung, an der er teilnehmen wollte, darlegten.
Obwohl sich besagter Veranstalter nach der Vorlage seiner Beschwerden entschuldigte und als kommerzielle Geste zwei kostenfreie Tickets anbot, bestand unser Mitglied darauf, dass der betreffende Dienstleister eine konkrete Verpflichtung eingeht, dieses Versehen in Zukunft nicht zu wiederholen. Die Absicht unseres Mitglieds bestand sicherlich darin, aus Prinzip, aber auch im allgemeinen Interesse des Verbrauchers zu handeln. Es handelte sich um eine nachhaltige Aktion mit größerer Wirkung als zwei Freikarten, auch wenn man anerkennen muss, dass diese Geste durchaus lobenswert war. Wir haben daraufhin Kontakt zum Veranstalter aufgenommen und im Zuge eines höflichen Briefwechsels die Zusicherung erhalten, dass sich derartige Missgeschicke nicht wiederholen würden und zukünftig eine Kasse für Barzahlungen zur Verfügung stehen wird.
Wir haben diesen Austausch genutzt, um an die gesetzlichen Bestimmungen zu erinnern, die der Verpflichtung zur Annahme von Barzahlungen zugrunde liegen: Die EU-Verordnung Nr. 974/98 garantiert den Status der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel. (Es sei jedoch erwähnt, dass in bestimmten und begründeten Fällen eine Ablehnung von Bargeld zulässig sein kann.)