Das Unternehmen, das im Rahmen von Fassadenarbeiten Rollläden beschädigt hatte, bestritt seine Haftung nie. Es bestätigte seinem Kunden sogar, dass der Fall an seine Versicherungsgesellschaft weitergeleitet worden sei. Dennoch erhielt unser Mitglied keinerlei Entschädigung.
Daraufhin kontaktierten wir den Unternehmer mehrfach schriftlich und nahmen sogar telefonisch Kontakt auf. Nach dem fünften Schreiben kam schließlich die überraschende Wende: Endlich meldete sich jemand. Es handelte sich um die Versicherungsgesellschaft, die vermutlich von ihrem Versicherungsnehmer erneut kontaktiert worden war. Dieser hatte wohl erkannt, dass wir die Angelegenheit keinesfalls auf sich beruhen lassen würden.
Die Versicherung teilte uns mit, dass ihr Versicherungsnehmer die Angelegenheit abschließen wolle, und erklärte sich bereit, im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung für den Schaden aufzukommen. Auf Grundlage eines von unserem Mitglied eingereichten Kostenvoranschlags wurde ein Entschädigungsbetrag vorgeschlagen. Die Versicherung wies jedoch darauf hin, dass der Versicherungsvertrag ihres Kunden einen Selbstbehalt von 10 % vorsehe, der auch dem geschädigten Dritten entgegengehalten werden könne.
Da zwischen der Übersendung des ursprünglichen Kostenvoranschlags und der nunmehr erklärten Bereitschaft zur Entschädigung einige Zeit vergangen war, übermittelten wir einen aktualisierten Kostenvoranschlag.
Nach unserer Auffassung betrifft ein im Haftpflichtversicherungsvertrag vereinbarter Selbstbehalt jedoch ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer und kann daher dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden. Die Versicherung bestätigte zwar die Zahlung des auf Grundlage des aktualisierten Kostenvoranschlags neu berechneten Betrags, wies jedoch unsere Argumentation bezüglich des Selbstbehalts zurück.
Wir erläuterten unserem Mitglied daraufhin, dass es entweder den von der Versicherung gezahlten Betrag akzeptieren oder den verbleibenden Restbetrag weiterhin direkt beim Unternehmen geltend machen könne, das für diesen Betrag weiterhin haftet. Angesichts der vergleichsweise geringen Höhe des noch offenen Betrags teilte uns unser Mitglied mit, bereits sehr zufrieden mit dem erzielten Ergebnis zu sein und die Angelegenheit daher auf sich beruhen lassen zu wollen.