Einem unserer Mitglieder wurde die Einlösung seiner unbefristeten Eintrittskarten dennoch vom ausstellenden Dienstleister verweigert, obwohl er diese Einrichtung seit vielen Jahren regelmäßig besucht. Die Begründung des Freizeitzentrums lautete, dass die im Jahr 2021 erworbenen Tickets inzwischen zu alt seien: Die Direktion habe beschlossen, die Gültigkeit dieser Eintrittskarten nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren zu beenden – eine Frist, die im Fall unseres Mitglieds lediglich um wenige Tage überschritten worden war.
Die ULC schaltete sich daraufhin ein und wies das Freizeitzentrum darauf hin, dass diese einseitige Entscheidung, die vertragliche Verpflichtung aufzuheben, weder mit der luxemburgischen Gesetzgebung noch mit den Grundsätzen des Vertragsrechts vereinbar sei.
Wir räumten ein, dass eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren in der Tat eine großzügige Frist darstellt. Eine kürzere Gültigkeitsdauer kann dem Kunden jedoch nur dann entgegengehalten werden, wenn dieser darüber im Vorfeld eindeutig informiert worden ist – beispielsweise durch die Angabe eines konkreten maximalen Gültigkeitsdatums auf der Eintrittskarte.
Wir baten das Unternehmen, seine Position zu überdenken. Dieser Bitte kam es schließlich nach – sehr zur Freude des Verbrauchers, der nun voller Vorfreude einen schönen Tag an einem Ort verbringen kann, den er ganz besonders schätzt.