Im Streit mit seinem Kabelnetzbetreiber hatte unser Mitglied die Kündigung seines Abonnements ordnungsgemäß vorgenommen. Umso größer war seine Überraschung, als er zwei Zahlungsaufforderungen für die Jahresgebühr 2026 erhielt, wobei die zweite Mahnung zusätzlich mit Mahngebühren belastet war.
Bereits im August 2025 hatte unser Mitglied seinem Anbieter die Kündigung per Einschreiben mit Wirkung zum nächstfolgenden Kündigungstermin im Januar 2026 übermittelt. Zudem hatte es das leihweise zur Verfügung gestellte Anschlussgerät fristgerecht zurückgegeben.
Das Vorgehen des Unternehmens war umso unverständlicher, als dieses die Kündigung kurz nach deren Eingang schriftlich bestätigt hatte.
Erst nach Erhalt der zweiten Zahlungsaufforderung wandte sich unser Mitglied an unsere Beratungsstelle. Dank unseres Einschreitens konnte die Angelegenheit rasch geklärt werden. Das Unternehmen bestätigte uns die Ausstellung einer entsprechenden Gutschrift. Eine Entschuldigung oder zumindest eine Erklärung für dieses offensichtliche Versehen blieb jedoch aus, obwohl dies angesichts der entstandenen Unannehmlichkeiten durchaus angebracht gewesen wäre.