Das exklusive Verkaufsmandat, das unser Mitglied am 15. Januar 2026 mit einer Immobilienagentur zur Vermarktung seiner Wohnung unterzeichnete, enthielt einen offensichtlichen Widerspruch hinsichtlich seines Inkrafttretens. Einerseits erteilte der Vertrag bereits ab dem 15. Januar 2026 die Erlaubnis zum Verkauf, andererseits sah er eine Laufzeit von sechs Monaten ab dem 1. Juni 2026 vor. Außerdem war vorgesehen, dass sich das Mandat stillschweigend um denselben Zeitraum verlängert, sofern es nicht spätestens einen Monat vor Ablauf per Einschreiben gekündigt wird.
Unser Mitglied war mit der Arbeitsweise der Immobilienagentur inzwischen nicht mehr einverstanden und wollte das Mandat beenden – zumal es von Anfang an deutlich gemacht hatte, dass die Wohnung vor September verkauft werden sollte.
Der Verbraucher wandte sich an uns, da er sich von der Agentur unter Druck gesetzt fühlte. Diese berief sich auf eine Vertragsklausel, wonach der Verkäufer bei einem Rücktritt während der Laufzeit des Mandats eine Entschädigung in Höhe von 1 % des ausgeschriebenen Verkaufspreises zahlen müsse.
Angesichts der Unklarheiten über den tatsächlichen Beginn der Vertragslaufzeit forderten wir die Immobilienagentur zunächst auf, den Widerspruch im Vertrag zu erläutern. Weniger als eine Woche später teilten wir der Agentur zudem mit, dass unser Mitglied das Mandat kündigen wolle. Da aus dem Vertrag hervorgeht, dass die Verkaufsvollmacht bereits ab dem 15. Januar 2026 erteilt wurde, müsse dieses Datum als Beginn des Vertragsverhältnisses angesehen werden. Wir erläuterten, dass unser Mitglied das Mandat mit Wirkung zum 15. Juni 2026 kündige und damit die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einhalte.
Gleichzeitig rieten wir unserem Mitglied vorsorglich, die Kündigung noch vor dem 1. Juni 2026 zu versenden, falls die Agentur den 1. Juni 2026 als tatsächlichen Beginn des Mandats ansehen sollte.
Am 31. Mai teilte die Immobilienagentur schließlich mit, dass sie den Wunsch unseres Mitglieds, das Mandat zu beenden, zur Kenntnis nehme. Auf die ursprünglich geforderte Entschädigung kam sie nicht mehr zurück.
Ein weiterer erfolgreich abgeschlossener Fall für die ULC!