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ULC billigt Änderungsvorschläge am Gesetzentwurf 7650 über Sammelklagen nicht

Die ULC ist enttäuscht von den Änderungen am Gesetzentwurf über Sammelklagen, die den kostenlosen Zugang zur Schlichtung einschränken und den Anwendungsbereich einschränken. Einziger Fortschritt: Klagen gegen Finanzinstitute sind möglich.
17 April 2024
©Scott Maxwell LuMaxArt/shutterstock.com

Zehn Monate nach der Veröffentlichung des Gutachtens des Staatsrats hat die Regierung endlich die Änderungsvorschläge zum Gesetzentwurf über Sammelklagen veröffentlicht.

Die Enttäuschung entspricht dabei den Erwartungen der ULC:

Der Kern des von der vorherigen Regierung eingebrachten Gesetzentwurfs, nämlich die Förderung der gütlichen Einigung zwischen den Parteien dank präziser Rahmenbedingungen und durch die Einschaltung des Mediators für Verbrauchergeschäfte, die für den Verbraucher kostenlos war, wurde völlig verfälscht. Das über die Landesgrenzen hinaus gelobte luxemburgische Modell war demnach nicht von langer Dauer.

Im Gegensatz zu individuellen Verbraucherrechtsstreitigkeiten, für die der Mediator für Verbrauchergeschäfte zuständig ist, werden Sammelklagen im Verbraucherrecht gemäß den Änderungen nun der zivil- und handelsrechtlichen Mediation durch vom Justizminister zugelassene Mediatoren unterstellt, deren Leistungen für die Parteien kostenpflichtig sind. Zur Erinnerung: Der nationale Dienst des Mediators für Verbrauchergeschäfte ist eine Einrichtung zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, deren Arbeitsweise und Verfahren im Verbrauchergesetzbuch geregelt sind und deren Dienste für Verbraucher kostenlos sind.

Darüber hinaus sah der Entwurf vor den Änderungen vor, dass der Richter in der Zulässigkeitsentscheidung die Modalitäten und Fristen festlegt, nach denen sich interessierte Verbraucher an der Suche nach einer gütlichen Einigung beteiligen können. Diese entscheidenden Bestimmungen sind verschwunden.

Zu beachten ist auch, dass der Gesetzentwurf 7919 über die zivil- und handelsrechtliche Mediation seit November 2023 im Parlamentsausschuss auf Eis liegt, was eine Reihe von Unsicherheiten mit sich bringt.

Darüber hinaus bedauert die ULC, dass die Änderungsvorschläge den Anwendungsbereich des geplanten Gesetzes drastisch einschränken, da der Anwendungsbereich nun genau an jenen der Richtlinie, die es umsetzt, angepasst wird, was darauf hinausläuft, dass Sammelklagen auf den Bereich des Verbrauchergesetzbuches beschränkt werden.

Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs wird insbesondere zum Ausschluss von Sammelklagen in Bezug auf Mietstreitigkeiten und bestimmte Streitigkeiten im Bauwesen führen, sofern sie nicht unter die Einstufung als unlautere Geschäftspraktiken und/oder Verbraucherverträge fallen, die durch das Verbrauchergesetzbuch geregelt sind.

Die ULC ist jedoch der Ansicht, dass sichergestellt werden muss, dass alle Aspekte im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden, vom Zustandekommen der Verträge bis hin zu Mängeln oder Problemen bei der Vertragserfüllung, Gegenstand von Sammelklagen sein müssen.

Zur Erinnerung: In den Nachbarländern wurde der Anwendungsbereich der Sammelklage schrittweise ausgeweitet, so in Frankreich oder auch für kleine und mittlere Unternehmen in Belgien. In Italien wurde er sogar in das Zivilgesetzbuch eingefügt.

Der einzige positive Aspekt der Änderungsvorschläge ist die Tatsache, dass der Ausschluss des Finanzsektors aus dem Anwendungsbereich, der gegen die Richtlinie verstieß, nun gestrichen wurde. Sammelklagen gegen Finanzinstitute sind demnach denkbar.

Was die Klagebefugnis betrifft, so wird diese nun ausschließlich Organisationen oder Vereinigungen vorbehalten, die im Voraus eine Zulassung erhalten haben, wie etwa Verbraucherorganisationen, und die den Status „Qualifizierte Einrichtung“ haben.  

Der Entwurf schweigt sich jedoch über die Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung aus, die nach der Richtlinie zugunsten der genannten qualifizierten Einrichtungen ergriffen werden sollten.

Es sind keine Maßnahmen zur Umsetzung dieser Unterstützungspflicht vorgesehen. Um ein erneutes Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung zu vermeiden, wünschen wir uns, dass das künftige Gesetz eine spezielle Rechtshilfe vorsieht.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Gesetzentwurf in seiner geänderten Form nicht die Zustimmung der ULC finden kann.

Mitgeteilt von der ULC am 17.4.2024

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