Essensgutscheine sind für viele Arbeitnehmer ein nicht unerheblicher Bonus zum Gehalt. Vielen Restaurantbetreibern und Geschäftsleuten sind die sogenannten „Chèques-repas“ jedoch ein Dorn im Auge. So lehnen laut Medienberichten immer mehr Unternehmen die Gutscheine schlichtweg ab beziehungsweise weigern sich zumindest, den Differenzbetrag zwischen Kauf- und Gutscheinwert auszuzahlen. Dies ist nach Auffassung der „Union Luxembourgeoise des Consommateurs“ (ULC) unzulässig, da hier Geld für eine nicht erbrachte Leistung einbehalten wird.
Da Essensgutscheine dazu gedacht sind, eine Mahlzeit einzunehmen oder Lebensmittel zu kaufen, ist es verständlich und auch nachvollziehbar, dass jene Betriebe, die Essensgutscheine akzeptieren, für eine Herausgabe von Bargeld einen vertretbaren Mindestkaufwert festlegen – sowohl aus organisatorischer als auch aus finanzieller Sicht.
Dass Unternehmen es komplett ablehnen, jeglichen Unterschied zwischen Kaufbetrag und Gutscheinwert zu begleichen, ist jedoch inakzeptabel, da diese Unternehmen am Ende von den Anbietern der Essensgutscheine den vollen Betrag der „Chèques-repas“ kassieren – abzüglich natürlich der festgelegten Gebühren.
Die ULC fordert daher alle Unternehmen auf, die Differenz zwischen Kaufbetrag und Wert der „Chèques-repas“ – bei Einhaltung eines Mindestkaufbetrags – entweder in bar oder in Form eines Einkaufsgutscheins auszugleichen.
Aber auch vom Gesetzgeber wäre in dieser Angelegenheit wie auch in anderen Fragen in Bezug auf die „Chèques-repas“ mehr Klarheit wünschenswert. Eine im „Koalitionsvertrag 2018-2023“ angekündigte – längst überfällige – Modernisierung der Regelung für Essensgutscheine lässt immer noch auf sich warten.
Mitgeteilt von der ULC am 9. November 2022