Die verheerenden Überschwemmungen des Jahres 2021 sind noch immer in aller Erinnerung. Besonders gefährdete Anwohner greifen daher auf individuelle Schutzmaßnahmen zurück, um sich vor solchen Katastrophen zu schützen; zudem stehen hierfür staatliche Beihilfen zur Verfügung. Unser ULC-Mitglied, das passenderweise in der „Rue de l’Eau“ – also der „Wasserstraße“ – wohnt, entschied sich, solche Schutzarbeiten für seine beiden nebeneinanderliegenden Häuser durchführen zu lassen.
Unser Mitglied unterzeichnete die Angebote. Die Barrieren wurden zwar installiert, doch nach seiner Auffassung hatte der Unternehmer im Bereich des Bodens keine ausreichenden Maßnahmen getroffen. Daher bestritt er die erhaltene Rechnung und sah sich sogar mit neuen Kostenvoranschlägen konfrontiert, die er ablehnte.
Die Feststellungen unseres technischen Sachverständigen, den wir zur Überprüfung der Konformität des Hochwasserschutzsystems vor Ort entsandten, sprachen keineswegs zugunsten des Unternehmens. Beim ersten Haus stellte unser technischer Inspektor Mängel an der Garagentür fest: Die Konstruktion der Schwelle sei nicht dauerhaft wasserdicht gegenüber Wasserdruck, ebenso wenig die seitlichen beweglichen Auflagepunkte. Auch an der Eingangstür desselben Hauses wurde festgestellt, dass die beweglichen Auflageflächen keine dauerhafte Dichtheit gewährleisteten. Beim zweiten Gebäude bemerkte unser Techniker schließlich das Fehlen einer Dichtung zwischen den flachen Profilen und der Verkleidung.
Wir forderten das Unternehmen zu Nachbesserungsarbeiten auf und schlugen ein Treffen vor Ort vor, dem es zustimmte. Dieses Treffen erwies sich letztlich als konstruktiv, da es zu einer Einigung führte, die von unserem Mitglied akzeptiert wurde. Die notwendigen Arbeiten wurden schließlich größtenteils ohne zusätzliche Kosten für den Kunden ausgeführt; lediglich einige Leistungen wurden mit Materialkosten berechnet.