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Verantwortung, an der kein Weg vorbeiführte

Mit allen Mitteln versuchte ein Telekommunikationsanbieter, sich seiner Verantwortung in einem Streitfall um ein defektes faltbares Smartphone zu entziehen. Dabei hatte er jedoch nicht mit der Hartnäckigkeit unserer Organisation gerechnet.
15 Mai 2026
©Mile Atanasov/shutterstock.com

In diesem Fall waren mehrere Interventionen unsererseits erforderlich, da die Verkäuferseite ihre Schuld nicht anerkennen wollte. Streitgegenstand war ein Schaden im Bereich der Falz des Displays eines Smartphones, der bereits einen Monat nach dem Kauf auftrat. Wir wiesen den Verkäufer darauf hin, dass gemäß Gesetz Mängel, die innerhalb von zwölf Monaten nach Lieferung der Ware auftreten, vermutet werden, bereits von Anfang an bestanden zu haben – es sei denn, der Unternehmer kann das Gegenteil beweisen. Zu diesem Zweck forderten wir die Übermittlung eines offiziellen technischen Gutachtens an. Als Antwort erhielten wir jedoch lediglich einen einfachen Bericht aus einem autorisierten Reparaturzentrum, in dem mehrere Stöße festgestellt wurden, die „vermutlich“ auf einen Sturz zurückzuführen seien.

Es wurde deutlich, dass sowohl die Ablehnung der Kostenübernahme als auch der übermittelte Bericht sich ausschließlich auf Schäden rund um das Display konzentrierten. Die Falz in der Mitte des Geräts – der eigentliche Gegenstand des Reparaturantrags – wurde hingegen schlicht ignoriert. Die Verkäuferseite verlor sich in Erklärungen und versuchte mit allen Mitteln, sich ihren Verpflichtungen zu entziehen, indem sie die Verantwortung unserem Mitglied zuschob. Ihren Aussagen zufolge habe der Kunde durch seinen direkten Besuch beim Reparaturdienst eine vertragliche Beziehung mit diesem begründet.

Unermüdlich betonten wir die Verantwortung des Verkäufers bei technischen Schäden, die dem Hersteller zuzurechnen sind. Ebenso erinnerten wir daran, dass der Umstand, dass sich unser Mitglied – auf ausdrückliche Empfehlung des Verkäufers – an den Reparaturdienst gewandt hatte, den Verkäufer keineswegs von seiner Verantwortung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung befreit. Angesichts der Stichhaltigkeit unserer Argumentation blieb dem Verkäufer schließlich keine andere Wahl, als die vollständige Übernahme der Reparaturkosten zu akzeptieren.

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