Als sich die ULC an den Händler unseres Mitglieds wandte, waren bereits drei Monate vergangen – eine Zeit, in der der Kunde so gut wie möglich versuchte, seine Rechte geltend zu machen bzw. die kommerzielle Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen, die für das Fahrzeug gilt (3 Jahre). Schnell fühlte sich unser Mitglied jedoch sich selbst überlassen. Die Werkstatt, bei der das Fahrzeug gekauft wurde, verwies an den Hersteller, der sich ebenfalls nicht gerade durch Reaktionsfreudigkeit auszeichnete. Zudem wurde dem Kunden vorgeworfen, keine von der Marke autorisierte Vertragswerkstatt aufgesucht zu haben.
Wir haben der Werkstatt daraufhin den Hergang des Vorfalls noch einmal geschildert: Auf der Rückfahrt aus dem Urlaub in der Nähe von Lyon (Frankreich) kam das Fahrzeug unseres Mitglieds aufgrund einer elektrischen Panne plötzlich auf der Fahrbahn zum Stillstand. Obwohl das Fahrzeug nicht mehr unter die gesetzliche Gewährleistung fiel, war es erst zwei Jahre und zwei Monate alt. Zudem wurden alle Wartungen und Inspektionen von der besagten Werkstatt durchgeführt, darunter eine letzte Inspektion nur einen Monat vor der Panne.
Als sein Fahrzeug – noch dazu an einem Sonntag – liegen blieb, hatte unser Mitglied keine andere Wahl, als es auf Kosten seiner eigenen Versicherung zur nächstgelegenen Werkstatt abschleppen zu lassen. Diese stellte die Pannenursache sehr schnell fest und tauschte die Lichtmaschine sowie die Batterie zum Preis von 940 € aus. Mit diesen Kosten waren weitere Zusatzkosten verbunden, die ohne die Panne nicht angefallen wären, insbesondere Hotel- und Verpflegungskosten, für die unser Mitglied ebenfalls eine Erstattung forderte.
Wir haben den Händler aufgefordert, seine Haltung zu überdenken und die kommerzielle Herstellergarantie greifen zu lassen. Die gute Nachricht über die Rechnungserstattung in Höhe von 940 € wurde uns später von dem Mitglied mitgeteilt, das mit diesem Ausgang schließlich zufrieden war.