Die von unserem Mitglied bei einem Online-Händler bestellte Kleidung sollte in zwei getrennten Paketen versandt werden. Eines sollte lediglich einen Artikel enthalten, das andere hingegen 23 Artikel. Der Kunde erhielt jedoch nur ein einziges Paket – selbstverständlich jenes mit dem geringeren Inhalt.
Da der Händler wenig Verständnis für die Beschwerden unseres Mitglieds zeigte, sahen wir uns veranlasst, ihm ein formelles Mahnschreiben zuzustellen. Darin wiesen wir erneut das Argument zurück, wonach sich der Händler auf ein angeblich vom Kunden unterzeichnetes Dokument berief. Unser Mitglied hat dies stets entschieden bestritten, da die Unterschrift eindeutig nicht von ihm stammte.
Ebenso forderten wir die Rückerstattung der Differenz zwischen dem Paket mit den 23 Artikeln und dem bereits erstatteten Einzelartikel. Tatsächlich hatte der Händler zwar einen Betrag zurückgezahlt, dieser entsprach jedoch ausgerechnet dem bereits zugestellten Paket mit nur einem Artikel …
Der Händler, sich seiner heiklen – um nicht zu sagen unhaltbaren – Position wohl bewusst, ließ sich schließlich nicht lange bitten und nahm die geforderte Rückerstattung vor.