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Europäische Neuigkeiten im Finanzbereich: Der ewige Kampf David gegen Goliath?

Neun europäische Texte schützen die Verbraucher im Finanzsektor, aber ihre jüngste Überarbeitung ist für die Verbraucher unterschiedlich vorteilhaft. Angesichts komplexer Regeln und eines wettbewerbsorientierten Marktes müssen ihre Interessen weiterhin im Vordergrund stehen.
05 März 2025
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Neun (9) europäische Texte zielen ausdrücklich auf den Verbraucherschutz ab (von mehr als achtzig (80) Texten, die auf den gesamten Finanzsektor anwendbar sind) und werden in letzter Zeit mehr oder weniger positiv überarbeitet. In diesem Labyrinth von Vorschriften und angesichts der immer lukrativeren Absichten der Gewerbetreibenden in einem besonders wettbewerbsintensiven Bereich sollten die Interessen der Verbraucher, die die ersten Adressaten und Finanzierer von Dienstleistungen sind, nicht am Rande stehen.

Alle verfügbaren (legislativen) Optionen nutzen, um schädliche Folgen von Krediten abzumildern.

Im Rahmen dieses großen europäischen Reformmarathons im Finanzbereich ist zuerst die neue Richtlinie (EU) 2023/2225 hervorzuheben. Sie überarbeitet die Regeln für Verbraucherkreditverträge und muss bis zum 20.11.2025 (oder 2026, je nach den betreffenden Bestimmungen) in luxemburgisches Recht umgesetzt werden.

Die ULC hat neben anderen Dokumenten zu diesem Thema einen „Katalog von Empfehlungen für die Umsetzung“ verfasst (und auf ihrer Website veröffentlicht): Darin sind die zahlreichen Regelungsoptionen aufgelistet, die dem luxemburgischen Gesetzgeber zur Verbesserung des Verbraucherschutzes zur Verfügung stehen.

 

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Die Richtlinie behandelt nämlich eine ganze Reihe von Themen, unter denen die ULC folgende Priorisierung begrüßen würde:

  • Abdeckung aller Arten von Krediten (einschließlich Debitkarten mit verzögerter Zahlung oder Überziehung),
  • Bereitstellung von (vor-)vertraglichen Informationen, die für den Verbraucher leicht verdaulich sind (z. B. durch besondere Merkblätter),
  • Begrenzung der Gebühren/Kosten für (vorzeitige) Rückzahlungen,
  • Strikte Beschränkung der verarbeiteten personenbezogenen Daten,
  • Schaffung eines individuellen Rechts auf Entschädigung für den benachteiligten Verbraucher,
  • Erstellung einer Kreditdatenbank in Luxemburg usw.


Gleichzeitig ist die wachsende Nachfrage der Verbraucher nach immer flexibleren Finanzierungslösungen nicht zu übersehen. Es boomen somit:

  1. Tools zur sofortigen/automatischen Bewertung von Dossiers durch den Einsatz künstlicher Intelligenz;
  2. BNPL-Systeme („Buy Now Pay Later“) und digitale Geldbörsen (wie Apple/Google Pay), die die Kundenbindung und Impulskäufe steigern; und
  3. „Super-Apps“, die Zahlungen und verschiedene Dienstleistungen (Lieferung, Mitfahrgelegenheiten, Ausgabenverwaltung) kombinieren, um die Kundenbindung zu stärken.


Diese Instrumente, die im Übrigen von der oben genannten neuen Richtlinie nur wenig/nicht erfasst werden, ermöglichen einen (zu) schnellen und manchmal fast unbewussten Zugang zu Krediten und öffnen dem zugrunde liegenden Risiko der Überschuldung Tür und Tor.

Eine weitere notwendige und für die Verbraucher ebenso wichtige Überarbeitung wäre die der Richtlinie (EU) 2014/17 über Hypothekarkredite. Die für 2021 geplante Überarbeitung der Richtlinie wurde jedoch im Dezember letzten Jahres ausgesetzt.

Einmal ist keinmal: In diesem Bereich hat Frankreich interessante Maßnahmen implementiert, die übrigens auch für nicht-hypothekarisch gesicherte Kredite dupliziert werden könnten (zum Beispiel das Verbot, das Einkommen des Kreditnehmers bei der Kreditgebenden Bank zu hinterlegen, wenn es keine Gegenleistung gibt1, der erleichterte Wechsel des Kreditversicherers usw.).

Dem Verbraucher die volle (dokumentierte und operative) Kontrolle über die geschlossenen Verträge geben.

Die neue Richtlinie (EU) 2023/2673 betrifft ihrerseits im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und muss bis zum 19.12.2025 (oder 19.06.2026, je nach den betreffenden Bestimmungen) in luxemburgisches Recht umgesetzt werden.

Sie sieht insbesondere zwei Reihen von Leitmaßnahmen vor:

1. Die Begrenzung ungerechtfertigter Gebühren oder überhöhter Rechnungen:

  • die für die Verwendung eines Zahlungsmittels erhobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als die Kosten, die dem Gewerbetreibenden entstanden sind;
  • Anrufe dürfen nicht kostenpflichtig sein, wenn ein Verbraucher sich über einen Vertrag informieren und/oder eine Beschwerde einreichen möchte.
  •  vorab angekreuzte Kästchen sind auf Bestellformularen für kostenpflichtige Zusatzleistungen verboten.


2. Die Einführung eines leicht zu findenden „Widerrufsbuttons“, den Gewerbetreibende für alle im Fernabsatz geschlossenen Verträge (und nicht nur für Finanzdienstleistungen) einführen müssen.

 

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All diese neuen Bestimmungen waren durchaus notwendig, könnten aber noch weiter ausgebaut werden.

Denn obwohl die Digitalisierung von Verträgen den Verbrauchern tatsächlich den Zugang zu (Finanz-)Produkten und Dienstleistungen erleichtert, sind die Verbraucher nach wie vor häufig mit verfälschten Interfaces (den berühmten „Dark Paterns“) konfrontiert, die an der Grenze zur Legalität liegen. Die angebotenen Verträge können auch unklar, langwierig oder sogar irreführend sein, und es ist schwierig, sie nach der Unterzeichnung zu widerrufen oder zu kündigen.

Die ULC schlägt in diesem Zusammenhang seit langem die Einführung eines Buttons für die Kündigung von Verträgen mit (automatischer) Verlängerung vor („Kündigungsbutton“, der in Deutschland bereits seit Juli 2022 erfolgreich eingesetzt wird). Sie fordert den luxemburgischen Gesetzgeber daher nachdrücklich auf, die Gelegenheit zur Umsetzung dieser Richtlinie zu nutzen, um die Ergänzung vorzunehmen.

Die systemische Sicherheit von Bankgeschäften endlich gewährleisten.

Das Inkrafttreten der neuen Verordnung (EU) 2024/886 über Sofortzahlungen ist für die immer knapper werdenden Geldbörsen der Haushalte nicht unerheblich und auf den ersten Blick willkommen

Seit dem 9.1.2025 verpflichtet es nämlich die Zahlungsanbieter, für Sofortzahlungen nicht mehr Gebühren zu verlangen als für regelmäßige Überweisungen. Außerdem müssen Anbieter, die noch keine Instant Payments anbieten, ihren Kunden ermöglichen, diese zu empfangen und im kommenden Herbst zu versenden und den vorgesehenen Empfänger zu überprüfen.

Man kann schon erahnen, dass diese Verbreitung von Sofortzahlungen zu einem Anstieg der Betrugsfälle führen könnte, während in vielen EU-Ländern (einschließlich Luxemburg) Zahlungsvorgänge nur anhand der IBAN-Nummer des Zahlungsempfängers überprüft werden. Das Vereinigte Königreich und die Niederlande haben jedoch Maßnahmen zur Namensverifizierung eingeführt, die den Absender warnen, wenn der Name des Empfängers nicht mit der angegebenen Kontonummer übereinstimmt. Dies soll insbesondere in den Niederlanden zu einer Reduzierung der Betrugsfälle um mehr als 80 Prozent geführt haben! Warum also überhaupt mit der Einführung solcher Regeln auf EU-Ebene warten?

Ein neuer Richtlinienvorschlag2 überarbeitet seinerseits die Regeln für Zahlungsdienste. Leider löst er nicht das Hauptproblem, mit dem Verbraucher derzeit bei Betrug konfrontiert sind, nämlich die Weigerung der Banken, gestohlene Beträge zurückzuzahlen.

Wenn der Verbraucher grob fahrlässig gehandelt hat (was von den Banken sehr oft angenommen wird, wenn der Verbraucher unter dem Einfluss der Betrüger freiwillig seine Zugangsdaten mitgeteilt/die betrügerische Zahlung bestätigt hat), ist eine solche Verweigerung gesetzlich zulässig. Die Beweislast liegt jedoch bei den Banken, die3 das Ganze jedoch schnell mit einfacher Fahrlässigkeit verwechseln oder schlichtweg die Rechtsprechung (insbesondere die französische4) ignorieren, die ihre Rückerstattungspflicht jedoch wiederholt bestätigt hat...

Über das ursprüngliche Haftungssystem hinaus sollte sich nun auch durchsetzen:

  • Eine Sorgfaltspflicht der Banken bei der Umsetzung gezielter Risikoansätze unter Berücksichtigung des Kundenprofils (Alter, bisherige Empfänger und Beträge usw.)5
  • Präventive technische Mittel, darunter die oben erwähnte namentliche Überprüfung von IBANs, der obligatorische Austausch zwischen Banken von IBANs, die in Betrugsfällen verwendet wurden, zwischen Banken, Funktionalitätsoptionen, die dem Verbraucher gegeben werden6 (um Ausgabenlimits festzulegen, die nicht oder erst nach einer bestimmten Zeit geändert werden können, um Überweisungen bei neuen Begünstigten zu verzögern usw.);
  • Wirksame Rechtsbehelfe, einschließlich der Verpflichtung der Banken, sich an der außergerichtlichen Streitbeilegung zu beteiligen, ihrer Unterwerfung unter die Regeln und Zuständigkeiten des Mitgliedstaates, in dem sie ihre Dienstleistungen anbieten, der Koordinierung der Bearbeitung grenzüberschreitender Beschwerden durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA); usw.


Man kann den Verbrauchern nicht mehr vorwerfen, auf Betrügereien hereinzufallen, die immer raffinierter und glaubwürdiger werden (siehe die jüngsten Fälle von „Spoofing“ oder Anrufen falscher Bankberater, die in den letzten Monaten in Luxemburg gehäuft auftraten), und man kann ihnen auch nicht die Kosten dafür aufbürden (die oft in die Zehntausende gehen)

Andere neue und sogar fortschrittliche Themen wie der digitale Euro, offene Banken/Finanzen oder Finanzkompetenz sind auf dem Vormarsch und werden in einer der nächsten Ausgaben des „de Konsument“ ausführlich behandelt.

  1. Französische Kommission für missbräuchliche Klauseln, Empfehlung Nr. 04-03, Immobiliendarlehen, BOCCRF vom 30.9.2004, Punkt D) „Domiciliation des revenus“.
  2. Sogenannter „PSD3“-Vorschlag, von der Europäischen Kommission am 28.6.2023 veröffentlicht.
  3. Vgl. u. a. in Frankreich: Verweigerung der Erstattung von Bankbetrug - UFC-Que Choisir reicht Klage gegen 12 Banken ein - Aktion UFC-Que Choisir - UFC-Que Choisir
  4. Vgl. insbesondere Urteil der französischen Kassationsgerichtshofs vom 23.10.2024, Nr. 23-16.267.
  5. Vgl. Zwei Urteile des französischen Kassationsgerichtshofs vom 15.1.2025, Nr. 23-13.579 und 23-15.437.
  6. Diese Idee wird auch vom Europäischen Verbraucherbüro (BEUC – zu dessen Gründungsmitgliedern die ULC gehört) in seinem neuesten „Factshseet - It's time to tackle payment fraud at a systemic level“ vom Februar 2025 mitgetragen.

Abonnierte Artikel sind in unserem Magazin De Konsument lesbar.

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28-10-2025

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