Die dreißigjährige Verjährungsfrist ist die Verjährung nach allgemeinem Recht. Artikel 2262 des Code civil besagt, dass alle dinglichen wie persönlichen Klagen in dreißig Jahren verjährt sind, ohne dass jener, der sich auf diese Verjährung beruft, eine Bescheinigung darüber vorlegen muss oder dass man ihm gegenüber die auf Unaufrichtigkeit beruhende Ausnahme geltend machen könnte. Diese Verjährung gilt für all jene Fälle, für die der Gesetzgeber keine speziellen kürzeren Fristen vorgesehen hat.
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